(1) Der Club führt den
Namen „Tennis- und
Turnierclub Bad Wörishofen e. V.“ (Kurzbezeichnung TTC
Bad Wörishofen) und hat seinen Sitz in Bad Wörishofen, er ist in das
Vereinsregister eingetragen. Der Club ist der Rechtsnachfolger des 1895
gegründeten Internationalen Tennisclubs Wörishofen.
(2) Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Clubs ist
die Pflege und Förderung des Tennissports.
(2) Der Club verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und
Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
sowie Förderung des Jugendsports sowie die Mehrheitsbeteiligung an einer
Gesellschaft, die den Vereinszweck gemäß § 2 Absatz 1 dieser Satzung fördert,
soweit dies der Aufrechterhaltung und Förderung der Gemeinnützigkeit des TTC
Bad Wörishofen dient.
(3) Der Club ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Clubs
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
(5) Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Clubs fällt das Vermögen an die Stadt Bad Wörishofen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst mit
Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
(1) Der Club besteht aus
·
aktiven
Mitgliedern
·
passiven
Mitgliedern
·
jugendlichen
Mitgliedern
·
Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder
sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
(3) Passive Mitglieder
sind Förderer des Clubs. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
(4) Jugendliche
Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Ehrenmitglieder sind
Personen, die sich um den Club oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können
nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Aufnahmegesuche sind
beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet über das Gesuch
mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Entscheidung der Vorstandschaft.
(1) Der Mitgliedsbeitrag
ist als Jahresbeitrag zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten
Beitrag eine Aufnahmegebühr.
(2) Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr für die Mitglieder nach
Nr. 3 (2 u. 4) setzt die Mitgliederversammlung fest, für die Nr. 3 (3) die
Vorstandschaft.
(3) Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei..
(1) Jedes Mitglied hat
das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse
die Clubeinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs
teilzunehmen.
(2) Dem passiven Mitglied
steht das Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen, nicht zu.
(3) Alle Mitglieder haben
nach Vollendung des 16.Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht, dies gilt insbesondere
für das aktive als auch für das passive Wahlrecht..
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch
a. den Tod
b. Austritt
c. Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt
durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger
Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. Verstoß gegen die
Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen Clubinteressen,
b. Nichterfüllung der
Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club.
Vor
der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Satzung des TTC Bad Wörishofen e. V. Seite 3 von 5 Seiten
zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekannt zu machen. Das
ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen beim Ehrenrat schriftlich
Berufung einlegen.
Organe
des Clubs sind:
(1) die
Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Ehrenrat
(1) Der Vorstand beruft
alljährlich bis Ende April des jeweiligen Jahres eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen; der Vorstand
kann den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung oder durch
Veröffentlichung in der „Mindelheimer Zeitung“ die vorläufige Tagesordnung
mitteilen.
(2) Soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt wird, ist die Mitgliederversammlung zuständig
für:
a. Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des Vorstandes
b. Entgegennahme des
Rechnungsabschlusses
c. Entgegennahme der
Berichte der Rechnungsprüfer
d. Entlastung des
Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes,
der Ressortleiter, deren Stellvertreter und der Rechnungsprüfer
f. Wahl des Ehrenbeirats
g. Genehmigung des
Haushaltsplans
h. Satzungsänderungen
i. Behandlung der
Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung
j. Auflösung des Clubs
(3) Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung
hat in gleicher Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu
erfolgen, jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Der
Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
dies von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Grundes und der Punkte der Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
wird.
(4) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung
vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die
Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich
zwingend nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist ¾ Mehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
(6) Wird dem Vorstand mit
¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Entlastung verweigert, gilt der
gesamte Vorstand als abberufen. In diesem Fall haben sofort Neuwahlen
stattzufinden, auch wenn dies in der Einladung an die Mitglieder nicht
angekündigt worden ist.
(7) Die
Mitgliederversammlung kann eine Anordnung des Vorstandes durch einen Beschluss aufheben,
der einer ¾ Mehrheit bedarf.
(8) Anträge, die in einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,
müssen sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber 5 Tage
vor der Versammlung dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
schriftlich zugegangen sein. Später gestellte Anträge können vom Vorsitzenden
zur Behandlung vorgelegt werden.
(9) Wahlen und
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald
der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen
wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält.
(1) Der Vorstand ist das
ausführende Organ des Clubs. Er besteht aus
a. dem Vorsitzenden
(Präsident und 1. Vorstand)
b. dem stellvertretenden
Vorsitzenden (Vizepräsident und 2. Vorstand des Ressorts Finanzen)
c. fünf weiteren
Vorstandsmitgliedern mit den Ressorts Verwaltung, Marketing / Veranstaltung / Kurgastbereich,
Sport, Jugend und Senioren
(2) Vorstand im Sinne von
§ 26 Abs. 2 BGB sind alle Mitglieder nach Nr. 10 Abs. 1. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt,
je 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 2. Vorstand, sind
gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende
verhindert ist.
(3) Die
Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche
Amtszeit eine Ersatzwahl vor.
(4) Der Vorstand regelt
durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der
einzelnen Vorstandsmitglieder. Die Durchführung der einzelnen
Geschäftshandlungen oder einer bestimmten Art von solchen kann der Vorstand
einer oder mehreren von ihm bestellten besoldeten oder unbesoldeten Personen
übertragen, welche nicht Clubmitglieder sein müssen.
(5) Sitzungen des
Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es
erfordert oder aber wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
wird das Thema auf die nächste Vorstandssitzung vertagt, der jeweilige
Ressortleiter ist für diese Beschlussfassung mit stimmberechtigt..
Die
Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr, in jedem
Fall jedoch zum 31.12. die Rechnungsunterlagen des Clubs zu prüfen. Dem Vorstand
sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist
hierüber zu berichten.
(1) Der Ehrenrat besteht
aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die die Ehrenmitgliedschaft besitzen
müssen, bzw. Vorstandsmitglieder des TTC Bad Wörishofen waren. Die Mitglieder
des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit oder für die
Dauer von mindestens 6 Jahren eingesetzt.
Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Der Ehrenrat hat
folgende Aufgaben:
a. Schlichtung und /
oder Entscheidung von Streitigkeiten von Clubmitgliedern untereinander, soweit
er deswegen angerufen wird
b. Schlichtung und /
oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Clubmitgliedern und dem Vorstand,
soweit er deswegen angerufen wird
c. Vorbereitung der
Vorstandswahl, wenn der amtierende Vorstand erkennen lässt, dass er nicht mehr
kandidieren will
d. Durchführung der Wahl
des Vorstandes
(3) Der Vorstand muss den
Ehrenrat bei wichtigem Maßnahmen konsultieren,
z. B. in Personalangelegenheiten
in Fragen technischer oder baulicher Veränderungen der Clubanlage
Über
alle in den Satzungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vorstandschaft.
Die
vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.